- Kapitalkonsolidierung
- Zur Vermeidung von Doppelerfassungen treten bei der ⇡ Vollkonsolidierung an die Stelle des Postens „Beteiligungen“ aus dem ⇡ Jahresabschluss des Konzermutterunternehmens die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten des Tochterunternehmens. Damit verbunden ist die Aufrechnung des Buchwertes der Beteiligung mit dem Eigenkapital des jeweiligen Tochterunternehmens. Bei einer Beteiligung von unter 100 Prozent wird nur anteilig verrechnet (Vollkonsolidierung). Zum Ausgleich werden gemäß § 307 HGB in der Konzernbilanz bzw. in der ⇡ Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung Kapital- bzw. Erfolgsanteile fremder Gesellschafter ausgewiesen. I.d.R. wird die K. nach der sog. Erwerbsmethode gemäß § 301 HGB durchgeführt. Dabei wird unterstellt, dass das Mutterunternehmen nicht eine Beteiligung an dem Tochterunternehmen erworben hat, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten dieses Unternehmens (sog. Erwerbsfiktion). Deshalb werden die in der auf den Zeitpunkt der Erstkonsolidierung (vgl. § 301 II HGB) aufgestellten ⇡ Handelsbilanz II des Tochterunternehmens enthaltenen stillen Reserven in der Konzernbilanz aufgedeckt.- Die K. gemäß § 301 HGB kann nach der sog. Buchwertmethode (§ 301 I Nr. 1) oder nach der sog. Neubewertungsmethode (§ 301 I Nr. 2) durchgeführt werden. Nach der Buchwertmethode wird der Buchwert der Beteiligung, der i.d.R. mit dem Anschaffungswert übereinstimmt, mit dem anteiligen Eigenkapital aus der Handelsbilanz II des Tochterunternehmens verrechnet. Ein verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag ist zunächst den stillen Reserven des Tochterunternehmens zuzuordnen. Diese führen bei der Folgekonsolidierung zu erhöhten Aufwendungen, bes. Mehrabschreibungen, gegenüber der Handelsbilanz II. Verbleibt nach der Aufdeckung der stillen Reserven noch ein Restbetrag, so handelt es sich um einen ⇡ Firmenwert, der gemäß § 309 I HGB bei der Folgekonsolidierung abzuschreiben oder wahlweise bei der Erstkonsolidierung erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen ist. Entsteht aus der Verrechnung des Beteiligungsbuchwertes mit dem anteiligen Eigenkapital ein passiver Unterschiedsbetrag (sog. „⇡ Badwill“), so können keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Der Unterschiedsbetrag ist gemäß § 309 II HGB erfolgswirksam aufzulösen. Nach der Neubewertungsmethode werden die stillen Reserven des Tochterunternehmens bereits in einer Handelsbilanz II nach Neubewertung aufgedeckt und in den Folgejahren fortgeführt. Die K. wird nach dieser Methode auf der Grundlage des in der Handelsbilanz II nach Neubewertung ausgewiesenen Eigenkapitals durchgeführt. Ein aktiver Unterschiedsbetrag entspricht dem Firmenwert. Gemäß § 301 I Satz 4 HGB stellen die ⇡ Anschaffungskosten des Mutterunternehmens für die Anteile an dem Tochterunternehmen die Bewertungsobergrenze dar. Deshalb können bei der Neubewertung stille Reserven nur insoweit aufgedeckt werden, als dadurch kein passiver Unterschiedsbetrag entsteht oder vergrößert wird. Buchwertmethode und Neubewertungsmethode können nur dann zu unterschiedlichen Konzernabschlüssen führen, wenn Fremdgesellschafter an dem Tochterunternehmen beteiligt sind. Während die stillen Reserven nach der Neubewertungsmethode im Rahmen der Bewertungsobergrenze gemäß § 301 I Satz 4 HGB vollständig aufgedeckt werden, erfolgt nach der Buchwertmethode nur eine Aufdeckung entsprechend der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens. Infolgedessen werden die Kapital- und Erfolgsanteile fremder Gesellschafter unterschiedlich hoch ausgewiesen.- Unter restriktiven Voraussetzungen kann die K. nach der sog. Interessenzusammenführungsmethode gemäß § 302 HGB durchgeführt werden. Dieser Methode liegt nicht die Erwerbsfiktion, sondern die Fiktion der Fusion des Tochterunternehmens mit dem Mutterunternehmen zugrunde. Die Interessenzusammenführungsmethode ist eine erfolgsneutrale Methode der K., weil keine stillen Reserven aufgedeckt werden und kein Firmenwert bzw. passiver Unterschiedsbetrag ausgewiesen und fortgeführt wird. Der Unterschiedsbetrag aus der K. wird mit den Rücklagen verrechnet bzw. in diese eingestellt.
Lexikon der Economics. 2013.